Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer
So gestalten Sie Ihre Altersvorsorge wirkungsvoll
Jetzt Angebot anfordernDas Wichtigste in Kürze
- Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) gilt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nicht. Sie haben damit keinen gesetzlichen Anspruch auf die Betriebsrente.
- Besteht eine Rentenversicherungspflicht, sind sie in der Regel nur unzureichend abgesichert, weil Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr rentenwirksam sind. Ist der bGGF von der Rentenversicherungspflicht befreit, besteht folglich ein demnach höherer Versorgungsbedarf.
- Personen, die zu dieser Gruppe zählen, müssen sich selbstständig um ihre Altersvorsorge kümmern.
- Die betrieblich organisierte Altersvorsorge bietet einige Vorteile gegenüber einer privaten Rente.
Warum ist die betriebliche Altersvorsorge wichtig für Gesellschafter-Geschäftsführer?
Im Jahr 1974 wurde das Betriebsrentengesetz verabschiedet und seitdem fortlaufend aktualisiert und an die unternehmerische Praxis angepasst, zuletzt 2022. Trotz der neuen Fördermöglichkeiten, die sich aus dem Gesetz ergeben, profitieren Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nur sehr eingeschränkt davon. Die Gültigkeit des Betriebsrentengesetzes ist beschränkt auf Arbeitnehmer, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Das bedeutet, die weisungsgebunden sind, was die Art und den Inhalt der Tätigkeit, den Umfang der Tätigkeit, den Ausübungsort und den Zeitpunkt der Ausübung angeht.
Abhängige Beschäftigte haben keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens. Des Weiteren tragen sie selbst kein unternehmerisches Risiko. Anders verhält es sich bei Geschäftsführern. Das Unternehmen muss demnach eine zusätzliche, individuelle Maßnahme treffen, um die betriebliche Altersvorsorge (kurz: bAV) für Geschäftsführer zu gewährleisten und zu regeln. Das BetrAVG kann für die Geschäftsführerversorgung jedoch als Leitlinie genutzt werden.
Experten-Tipp:
bAV und gesetzliche Rente?
„Gesellschafter-Geschäftsführern steht es offen, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Insbesondere, wenn die betriebliche Altersvorsorge arbeitgeberfinanziert ist, ist es sinnvoller, nur in die bAV einzuzahlen. Die bAV ist in voller Höhe Betriebsausgabe und mindert den Gewinn des Unternehmens. Somit ist das Verhältnis aus eingesetzten Mitteln zur Höhe der späteren Versorgung optimal. Zusätzlich zur Altersrente sind auch hier noch weitere Bausteine der Gesellschafter-Geschäftsführerversorgung möglich, wie beispielsweise eine Absicherung der Berufsunfähigkeit.“
Stephan Seidenfad, bAV-Experte
Die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer
Die betrieblich organisierte Altersvorsorge bietet einige Vorteile gegenüber einer privaten Rente. Diese ergeben sich aus:
- der Entgeltumwandlung: Grundsätzlich stehen für die GGF-Versorgung alle fünf Durchführungswege offen, die das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kennt.
- erheblichen Spareffekten: Ein Teil des Bruttogehaltes wird direkt der betrieblichen Altersversorgung zugeführt. Das geminderte Einkommen dient als Grundlage für die Berechnung der Einkommenssteuer und gegebenenfalls der Sozialabgaben. Der positive Effekt: Die Minderung des Nettoeinkommens fällt bereits bei geringen Änderungen des Bruttogehalts deutlich niedriger aus als der vor der Versteuerung abgeführte Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung.
- der Verlässlichkeit der Vorsorge: Die betriebliche Altersversorgung ist in der Höhe genau an die Ansprüche des Geschäftsführers angepasst und ein geeignetes Mittel, um verlässlich für das Alter vorzusorgen.
- der Rückdeckungsversicherung: Durch eine Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage beziehungsweise Unterstützungskasse können Geschäftsführer ihre Versorgung absichern. Hierbei handelt es sich um eine Lebensversicherung, die eventuelle Versorgungslücken abdeckt. Diese können sich daraus ergeben, dass eine Zusage über den gewählten Durchführungsweg nicht erbracht werden. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens wird die Rückdeckungsversicherung an den Geschäftsführer verpfändet. Er ist in diesem Fall dazu berechtigt, die Leistungen der Versicherung direkt zu beziehen.
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Umwandlung von Tantiemen in bAV-Beiträge
Neben der Möglichkeit, monatliche Beiträge direkt aus dem Bruttogehalt in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen, besteht auch die Option, Tantiemen und Sonderzahlungen dafür zu verwenden. Ein großer Vorteil dabei ist, dass der gesamte Bruttobetrag steuerfrei in die bAV eingebracht wird. Erst in der Auszahlungsphase muss das angesparte Kapital dann regulär versteuert werden. Zusätzlich haben Geschäftsführer die Flexibilität, bei jeder Sonderzahlung neu zu entscheiden, ob ein Teil davon der bAV zugeführt werden soll oder nicht.
Welche Durchführungswege können für die bAV von Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt werden?
Es gibt mehrere Varianten, wie Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ihre Vorsorgelücken schließen können. Insgesamt gibt es fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage (oder Direktzusage) und Unterstützungskasse. Auch eine Kombination aus verschiedenen Durchführungswegen ist möglich. Aufgrund der steuerlichen Regelungen und Rahmenbedingungen sind allerdings nur zwei Durchführungswege für Gesellschafter-Geschäftsführer geeignet.
Pensionszusage
Die Pensionszusage ist besonders gut geeignet für die Geschäftsführerversorgung. Dabei handelt es sich um eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Geschäftsführer direkt gemachte, unmittelbare Versorgungszusage. Das Trägerunternehmen ist für die Erfüllung dieses Durchführungsweges zuständig. Zudem muss der Arbeitgeber die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen. Für die Deckung der Pensionszusage kann er auf innerbetriebliche Rücklagen zurückgreifen. Auch die Leistungsauszahlung erfolgt über das Trägerunternehmen.
Vorteile der Pensionszusage:
- Die Pensionszusage ermöglicht eine Geschäftsführerversorgung mit Beiträgen in beliebiger Höhe.
- Die Besteuerung greift erst ab dem Beginn der Leistungsauszahlungen bei Eintritt des Versorgungsfalles.
- Bei den Beitragseinzahlungen gilt keine Höchstgrenze, was eine flexible Ausgestaltung der Geschäftsführerversorgung in beliebiger Höhe ermöglicht.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist für die Geschäftsführerversorgung ebenfalls geeignet.
Unterschiede zur Pensionszusage:
- Bei der Pensionszusage handelt es sich um eine interne Variante der bAV, bei der Unterstützungskasse muss ein Unternehmen die Pflicht zur Erfüllung der Versorgungszusage auf einen externen Träger auslagern.
- Die Unterstützungskasse ist steuerlich selbstständig.
- Der Arbeitgeber oder der Geschäftsführer (durch die Entgeltumwandlung) zahlen an die Unterstützungskasse regelmäßig Beiträge. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar aus der Unterstützungskasse.
Gemeinsamkeiten zur Pensionszusage:
- Die eingezahlten Beiträge bleiben während der gesamten Phase der Anwartschaft in beliebiger Höhe steuerfrei. Die Steuern werden erst mit Auszahlungsbeginn fällig.
- In den meisten Fällen ist für das Rentenalter ein günstigerer Steuersatz zu erwarten.
Sonderfall: Start-up
Start-ups können ihre Gesellschafter-Geschäftsführer nicht sofort zu Beginn mit einer betrieblichen Versorgungszusage absichern. Entscheidend für die Erteilung einer Versorgungszusage ist der Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens verlässlich prognostiziert werden kann. Dies dient dazu, das Risiko für das Unternehmen zu minimieren und sicherzustellen, dass zukünftige Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersvorsorge auch erfüllt werden können. Für vorhandene Mitarbeiter bieten sich zum Beispiel kostengünstige Lösungen für eine betriebliche Altersvorsorge über den Abschluss einer Direktversicherung an.
Die Spielregeln der betrieblichen Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer
Damit ihre Vorsorge funktioniert und von der Finanzverwaltung anerkannt wird, gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer besondere Spielregeln:
Angemessenheit
Die bAV für einen Geschäftsführer muss angemessen sein. Das bedeutet, dass die Summe aus einem etwaigen Anspruch auf die gesetzliche Rente plus die Betriebsrente 75 Prozent ihrer Bezüge nicht überschreiten darf. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die “Zusage” nicht anerkennt und beispielsweise als steuerliche Gestaltung auslegt.
Personenbezogene Wartezeit
Die personenbezogene Wartezeit in der Geschäftsführerversorgung beträgt zwei bis drei Jahre und ist eine Art Probezeit für die Tauglichkeit des Geschäftsführers. Während dieser Zeit möchte die Finanzverwaltung sehen, dass der Anwärter der Geschäftsführerversorgung ein nach vernünftigen und kaufmännischen Kriterien glaubhafter, ernsthafter und tauglicher Geschäftsführer ist.
Geschäftsführer müssen ihren Job zwei bis drei Jahre ausüben, bevor sie sich eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente aus dem Unternehmen heraus zugestehen können. Das ist ein wichtiges Kriterium, um zu entscheiden, dass der Erhalt der Rente angemessen ist. Das gilt auch für neu gegründete Firmen. Zum Beispiel eine GmbH muss die gleichen Spielregeln erfüllen. Hier beträgt die Wartezeit sogar fünf Jahre.
Es gibt allerdings auch Fälle, bei denen die Wartezeit entfällt. Etwa,:
- wenn ein Anwärter vorher schon Expertise bewiesen hat. Er zum Beispiel in einem Unternehmen Geschäftsführer, aber nicht Gesellschafter-Geschäftsführer oder herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer war.
- wenn ein Anwärter zum Beispiel als Inhaber ein Unternehmen geleitet hat, in der gleichen Funktion und Verantwortung.
- Durch die Möglichkeit einer ersetzenden Zusage durch „Wegfall“ von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Unternehmensbezogene Wartezeit
Bei der unternehmensbezogenen Probezeit in der Geschäftsführerversorgung wird davon ausgegangen, dass ein Geschäftsführer eine neue Kapitalgesellschaft gegründet hat. Entsprechend muss eine Kapitalgesellschaft, beispielsweise eine GmbH, fünf Jahre warten, um die Lebensfähigkeit der Firma zu beweisen. In diesem Zusammenhang wird auch die Finanzierbarkeit der Zusage geprüft. Sprich: Ist die Gesellschaft stark genug, die Zusage dauerhaft zu erfüllen?
Im Moment der Zusage zur Altersvorsorge wird geschaut, ob sich die Firma des Anwärters das zu diesem Zeitpunkt erlauben kann. Das spielt eng zusammen mit der unternehmensbezogenen Wartezeit/Probezeit. Also mit der Frage, ob die Firma überlebensfähig ist und ein funktionales Geschäftsmodell hat. Das sind in der Regel fünf Jahre. Ist ein Anwärter von Anfang an Geschäftsführer, hat er zu dem Zeitpunkt die personenbezogene Wartezeit in der Regel sowieso erfüllt.
Erdienbarkeit
Die Erdienbarkeit besagt, dass zwischen der Erteilung der Zusage und dem Bezug der Zusage bei Renteneintritt mindestens zehn Jahre liegen müssen. So kann man mit 61 Jahren nicht über eine Rentenzusage oder eine Leistungszusage Steuern wegzudrücken oder gestalterisch ins eigene Unternehmen einzugreifen. Idealtypisch und planerisch müssen mindestens zehn Jahre dazwischen liegen. Der späteste denkbare Zeitpunkt für diese Regelung ist in der Regel mit 57 Jahren. Haben Anwärter einen Dienstvertrag bis zu einem Alter von 70 Jahren, kann der Eintritt ausnahmsweise auch mal mit 60 erfolgen. Rein planerisch ist jeder Einstieg später als mit 55 Jahren allerdings nur noch bedingt sinnvoll. Um nicht hinterher Ärger mit der Finanzverwaltung zu bekommen, sollte darauf geachtet werden.
Wird die betriebliche Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers durch Entgeltumwandlung finanziert, kann auch eine Laufzeit von unter zehn Jahren dargestellt werden.
Gesellschafterbeschluss
Damit die Geschäftsführerversorgung hieb- und stichfest ist, benötigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Gesellschafterbeschluss. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer muss, selbst wenn er zu 100 Prozent an der GmbH beteiligt ist, eine Gesellschafterversammlung veranlassen und sich die Geschäftsführerversorgung wirksam erteilen. Unter anderem die Art der bAV, die Art der Zusage und die Verpfändung des Pensionsvermögens für den Insolvenzschutz sind Bestandteile des Gesellschafterbeschlusses.
Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für die bAV für Geschäftsführer?
Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Gesellschafter-Geschäftsführern werden nicht immer steuerlich anerkannt. Bei der (Direkt-)Pensionszusage und der Unterstützungskasse sind die Aufwendungen steuerlich gesehen Betriebsausgaben. Das schmälert den Unternehmensgewinn. Obwohl die Gesellschaft von der bAV profitiert, zahlt sie dadurch weniger Körperschaft- und Gewerbesteuer. Unternehmen müssen die bei der Finanzbehörde geltenden Anforderungen zur steuerlichen Anerkennung der bAV von beherrschenden GGF befolgen:
- Arbeitgeber und Geschäftsführer müssen Versorgungsvereinbarungen schriftlich verfassen. Zudem ist ein Arbeitsvertrag, in dem die Entgeltumwandlung geregelt ist, obligatorisch.
- Die Versorgungszusage muss ernsthaft sein und dem Zweck dienen, die Versorgung des Geschäftsführers sicherzustellen.
- Arbeitgeber sollten die bAV des Geschäftsführers finanzieren können, ohne die Unternehmenskasse zu belasten.
- Die Versorgung muss angemessen und erdienbar sein. Zwischen der Erteilung der Zusage und dem geplanten Renteneintritt müssen mindestens zehn Jahre liegen. Zudem sollte die Rente nicht mehr betragen als 75 Prozent des Gehalts.
- Um Geschäftsführern eine Versorgung anbieten zu können, müssen folgende Fristen gegeben sein: Die Firma muss mindestens fünf Jahre existieren, der GGF sollte bereits länger als zwei bis drei Jahre für das Unternehmen arbeiten.
- Das Arbeitsverhältnis muss vertraglich ausdrücklich vom Insichgeschäfts-Verbot, auch Selbstkontrahierungsverbots genannt, befreit sein. Dieses Verbot hält das Unternehmen im Handelsregister fest.
- Die betriebliche Altersvorsorge hat in der Anspar- und Rentenzeit für den Geschäftsführer und für das Unternehmen steuerliche Auswirkungen. Dabei gelten die Ausgaben der externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds als Betriebsausgaben und sind bis zu einer gewissen Obergrenze von der Lohnsteuer befreit. Die spätere Rente ist bei allen Durchführungswegen voll steuerpflichtig.
So vermeiden Sie Fallstricke der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern
Die Anforderungen von Geschäftsführern an ihre Versorgung sind hoch. Aus diesem Grund gilt es, Fallstricke zu vermeiden.
Begutachten Sie die Versicherungsbedingungen möglichst genau
Es ist keine Seltenheit, dass der Versorgungsauftrag nicht mit den Versicherungsbedingungen übereinstimmt. Aus diesem Grund ist eine gründliche Prüfung der Versicherungsbedingungen zu empfehlen. Unsere Experten unterstützen Sie dabei.
Prüfen Sie regelmäßig den Versicherungsvertrag
Es ist wichtig, den Versicherungsvertrag regelmäßig zu prüfen und geänderte persönliche Rahmenbedingungen fortlaufend anzupassen. Dazu zählen eine Scheidung, Heirat oder die Geburt von Kindern. Nur so können Sie garantieren, dass im Todesfall die Hinterbliebenen von Ihrer Versorgung profitieren, die Sie ausgewählt haben.
Das können wir für Sie tun
Die Gesellschafter-Geschäftsführerversorgung ist vor allem komplex und bedarf deshalb einer ganzheitlichen Planung. Im Idealfall ist bei der Beratung ein Zusammenspiel aus einem erfahrenen Berater, einem Steuerberater und einem Juristen gegeben. Für die Auswahl eines geeigneten Produktes sind vor allem die persönliche Situation und die Präferenzen des Unternehmens entscheidend. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Vorhaben.
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